Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Picoplus GmbH, Bundesstrasse 28, 8472 Spielfeld, Austria

Geschäftsführer: Manfred Pribyl, Firmenbuch Registrationsnummer: FN 370912i – Handelsgericht Graz

Für sämtliche Verkaufs- und Einkaufsvereinbarungen gelten ausschließlich unsere folgenden Geschäftsbedingungen:

1. ANWENDUNG – GELTUNGSBEREICH

1.1 Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, die im folgenden Text kurz als „Kunde“ bezeichnet werden.

1.2 Angebote sind generell freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sine, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte im Sinne der produkt- und marktüblichen Schwankungsgrößen.

1.3  Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung von Picoplus verbindlich. Diese muss schriftlich in Form einer offiziellen Auftragsbestätigung als Originalschreiben, per Fax oder Mail erfolgen. Sofern der Kunde nicht binnen 7 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zu Stande, auch wenn diese aufgrund von Übermittlungs-, Verständigungs- oder Schreibfehlern von den ursprünglichen Vereinbarungen abweichen. Änderungen und Ergänzungen müssen in Textform erfolgen.

1.4 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für Folgegeschäfte (z.B. Nachbestellungen), auch wenn im Zuge des Neuauftrages nicht explizit darauf Bezug genommen wird.

1.5 die allgemeinen und speziellen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nicht, es sei denn, dass sie von Picoplus ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1.6 sollten einzelne Bestimmungen hierin unwirksam und/oder nicht anwendbar sein, so sind die übrigen Bedingungen davon unberührt und voll gültig.

2. PREISE

2.1 Die Preise gelten im Zweifel ab Auslieferungslager Werndorf/Austria, zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, inklusive Versandverpackung, Zoll und sonstiger Abgaben.

2.2 Picoplus ist bei Neuaufträgen bzw. Folgeaufträgen nicht an vorhergehende Preise und Konditionen gebunden.

3. LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHT, HÖHERE GEWALT

3.1 die Lieferfristen beginnen nach Übermittlung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, einer eventuell vereinbarten Anzahlung, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft ab Lager gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden von Picoplus verzögert oder unmöglich ist.

3.2 Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von Picoplus nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen.

3.3 Teillieferungen sind zulässig, sofern dem Kunden zumutbar. Eine Vorabbenachrichtigung des Kunden über Teillieferungen ist nicht nötig.

3.4 Bei Abrufaufträgen ohne vorheriger Festlegung von Laufzeit, Einzellieferungsmengen und Abnahmeterminen kann Picoplus spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht innerhalb von längstens zwei Wochen nach, ist Picoplus berechtigt, nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

3.5 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist Picoplus, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, und kann den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden verkaufen und bestmöglich, auch im Sinne der Schadensminimierung, bestmöglich verwerten.

3.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Picoplus, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände wie z. B. unverschuldete Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel oder Transportverzögerungen oder -unterbrechungen, die Picoplus die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt für Picoplus als direktem Vertragspartner, aber auch für eventuelle Unterlieferanten von Picoplus.

Picoplus ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt.

Der Kunde kann Picoplus auffordern, sich innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich Picoplus nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Picoplus ist verpflichtet sämtliche Maßnahmen zu setzen, die Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Die in der Auftragsbestätigung und in der Folge in der Rechnung angegebene Währung gilt als verbindlich und sämtliche Zahlungen sind auch in dieser durchzuführen. Einseitige Abänderungen der Währung führen zu keiner Lastenfreistellung des Kunden.

4.2 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an Picoplus zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

4.3 Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6 Prozentpunkten über dem jeweiligen Interbankenreferenzzinssatz berechnet, sofern Picoplus nicht einen höheren Schaden nachweist.

4.4 Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit ihnen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

4.5 Dem Kunden ist es nur gestattet, sein Rückbehaltungsrecht bei Zahlungen geltend zu machen, falls seine Forderungen unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt wurden.

4.5 Nachhaltige Zahlungsverzögerungen berechtigen Picoplus zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen und berechtigen Picoplus eventuelle offen stehende Lieferungen auf (tw) Vorauszahlung umzustellen, sowie – nach Setzung von ausreichenden Fristen – vom Vertrag zurückzutreten.

5. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG UND ANNAHMEVERZUG

5.1. Für alle Lieferungen gelten die Bedingungen der Incoterms in der jeweilig letztgültigen Fassung

5.2 Sofern nicht anders vereinbart, wählt Picoplus Verpackung, Versandart und Versandweg

5.3 Im Falle des Annahmeverzuges des Kunden ist Picoplus berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern.  Die Geltendmachung der Lagerkosten erfolgt gegen Nachweis und ist mit 2 % des Warenwertes pro Woche beschränkt.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers.

6.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswerte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. An die Stelle des Vorbehaltsgegenstandes tritt in diesen Fällen, die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung.

6.3 Die Beschlagnahme und/oder Verpfändung der Vorbehaltsware von dritter Seite ist Picoplus unverzüglich anzuzeigen. Allfällige Interventionskosten gehen immer zu Lasten des Kunden.

6.4 Eine Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. deren Gegenverechnung erfolgt immer zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. In allen Fällen behält sich Picoplus das Recht vor, weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, geltend zu machen.

7. MÄNGELHAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL, UNTERSUCHUNGSPFLICHT

7.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind in erster Linie die kunden- und lieferantenseitigen Produktbeschreibungen, Ausfallmuster, Freigabemuster und Vorlieferungen.

7.2 Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren.

7.3 Ohne gesonderte Vereinbarungen gelten auch die branchenüblichen Maßtoleranzen als verbindlich.

Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel

7.5 Der Verkäufer haftet dafür, dass der Liefergegenstand die in der Bestellung geforderten bzw. die in der Auftragsbestigung angegebenen Eigenschaften besitzt.

7.6 Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass der Liefergegenstand für den vom Käufer beabsichtigten Einsatzzweck geeignet ist. Es liegt in der Verantwortung des Käufers zu prüfen, ob der Liefergegenstand für den beabsichtigten Einsatzzweck geeignet ist.

7.7 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm die zugesagten Eigenschaften, so hat der Verkäufer unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu leisten.

7.8 Der Käufer hat eine verschärfte Untersuchungspflicht hinsichtlich der Überprüfung der mit der Bestellung geforderten Eigenschaften des Liefergegenstandes. Offene Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung des Mangels anzuzeigen.

7.9 Stückzahldifferenzen von 2 % (Unerlieferung) sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware anzuzeigen und zu belegen, und begründen lediglich einen Anspruch auf Nachlieferung. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.10 Im Falle, daß Picoplus den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

7.11 Picoplus haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit Picoplus, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsge­hilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

7.12 Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.

7.13 Ausgeschlossen mit den vorstehenden Bedingungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden.

7.14 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch Picoplus ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

7.15 Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

7.16 Es gelten die Handhabungshinweise gemäß der ISO 21898 (Handhabungsrichtlinien für FIBC), veröffentlich von der Industrievereinigung Kunst­stoffverpackungen e. V., die auf unserer Webseite einsehbar sind. Für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Handhabungsrichtlinien entstanden sind, trägt die Picoplus keine Haftung.

8. BESTELLUNGEN – SPEZIELLE EINKAUFSBEDINGUNGEN

8.1 Bestellungen sind seitens der Picoplus nur in schriflicher Form gültig. Jede Bestellung ist innerhalb von drei Werktagen vom Verkäufer zu bestätigen.

8.2. Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen der Picoplus. Zusätzliche und/oder abweichende Vereinbarungen und Bedingungen des Lieferanten bedürfen der schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung.

9. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN IM EINKAUF

9.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu fertigen und haftet für die Einhaltung dieser Normen und Anforderungen gegenüber dem Käufer.

10. UNTERSUCHUNGSPFLICHT IM EINKAUF

10.1 Der Käufer wird dezitiert seiner Untersuchungspflicht entbunden. Die Untersuchungspflicht und damit auch die anzuwendenen Fristen gehen auf die Endabnehmer des Liefergegenstandes über.

10.2 Nimmt der Käufer – speziell im Falle von Lagerware – Untersuchungen am Liefergegenstand vor, so kann er offene oder verdeckte Mängel jederzeit, ohne Fristsetzung geltend machen.

11. TECHNISCHE UNTERLAGEN – URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

11.1 An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten Picoplus verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- ,Urheber- und Nutzungsrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält Picoplus ein Miturheber­recht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf von Picoplus gestaltet wurde.

11.2 Picoplus stehen die Eigentums-, Urheber- und ggf. gewer­bliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwer­tungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen,  Gegenständen, Produkten, Entwürfen und Zeichnungen zu.

11. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNG

11.1 Generell gelten – sofern durch die Punkte 8 und 9 nicht aufgehoben – sinngemäß die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl als Verkaufs- als auch als Einkaufsbedingungen.

12. ANZUWENDENDES RECHT

11.1 Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze (EKG) wird ausgeschlossen

11.2 Die Anwendung des UN-Abkommens über ein Internationales Kaufrecht (UNCITRAL) wird ausgeschlossen

11.3 Auf alle Verkaufs- sowie Einkaufsverträge ist das Recht am Ort der Hauptniederlassung der Picoplus anzuwenden, sodaß österreichische Recht gilt

13. GERICHTSSTAND

12.1 Gerichtsstand für alle aus den Vertragsverhältnissen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das Landesgericht Graz